urheberrecht
Aus gegebenem Anlass und aufgrund einiger negativer Erfahrungen von den social media Kanälen, ist es mir ein Anliegen hier auf meiner Webseite, dem Urheberrecht, einen Platz einzuräumen. Mir scheint als wären die Menschen noch nicht im 21.Jahrhundert angekommen. Noch nie war die Menschheit so schlau wie heute und doch ist das Kopierverhalten und die "Unwissenheit" so befremdend. Dazu die Anmerkung: Viele Landschaftsfotografen auf youtube nutzen dasselbe Intro, nachgeahmt von andern .. man sieht den moderierenden Fotografen zig mal an einer Kamera vorbeigehen, mit Ausrüstung, zielstrebig mit Musik untermalt in der Ferne verschwindend ... mich befremdet diese Nachahmerei enorm .. sollte doch gerade der Fotograf ideenreich, kreativ und frisch sein – und nicht ein Kopierer. Und so verhält es sich dann auch mit der breiten Masse an Menschen, die die Bilder anderer tatsächlich einfach kopiert und für die eigenen Zwecke verwendet. Ohne Anfrage, ohne Nennung und ohne Skrupel. Und es gibt dann noch die kriminelle Klientel, die fremde Bilder auch noch weiterverkauft!
Dabei gäbe es einige Plattformen, wie z.B. unsplash wo man Bilder ganz legal herunterladen und verwenden kann – und das erst noch gratis! Und wer einen kleinen Obulus zahlen möchte, kann auf zig stock-Plattformen Bilder gegen Bares downloaden – inkl. Nutzungsrecht! Wer dann noch fairerweise den einen oder andern Hinweis auf den Fotografen nennt (Bildnachweis), obwohl man das nicht muss, hat den nötigen Respekt und Anstand bewiesen und eigentlich alles richtig gemacht. Und da ich es besser nicht schreiben könnte, habe ich nachfolgend einige Texte mit Quellenangabe zitiert und verlinkt.
Quelle: IGE.ch
Facebook, Twitter, Instagram – heute wird im Internet wild gepostet und geteilt… und häufig werden dabei auch ungefragt fremde Fotografien verwendet. Achtung: So einfach es heute ist, auf solchen Plattformen Fotografien zu posten und zu teilen, so schnell kann man eine Urheberrechtsverletzung begehen.
Das Urheberrecht schützt sämtliche Fotografien und ähnlich wie Fotografien hergestellte Abbildungen, die physisch vorhandene dreidimensionale Objekte abbilden und von Menschen gemacht wurden. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob die Fotografien individuellen Charakter aufweisen oder nicht. Geschützt sind sowohl Fotografien von professionellen Fotografen als auch die Fotografien von Laien, also beispielsweise Presse- und Produktbilder ebenso wie alltägliche Familien- und Urlaubsfotos.
Fotografien ohne individuellen Charakter sind seit dem Inkrafttreten der Revision des Urheberrechtsgesetzes am 1. April 2020 urheberrechtlich geschützt. Wurde eine Fotografie ohne individuellen Charakter vor der Revision ohne Erlaubnis des Fotografen genutzt, so kann die betreffende Nutzung weiterhin erfolgen. Eine nachträgliche Erlaubnis ist für die bereits erfolgte Nutzung nicht erforderlich. Dies gilt auch für Nutzungen von Fotografien ohne individuellen Charakter auf einer Internetseite. Jede neue Nutzung derselben Fotografie nach Inkrafttreten der Revision bedarf hingegen der Erlaubnis des Fotografen.
Wer fremde Fotografien nutzen möchte, braucht grundsätzlich immer die Erlaubnis des Fotografen, solange der Urheberrechtsschutz nicht abgelaufen ist. Für Fotografien mit individuellem Charakter endet die Schutzdauer 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Fotografien ohne individuellen Charakter sind ab ihrer Herstellung während 50 Jahren geschützt.
Quelle: der Beobachter
Ich habe ein Bild eines befreundeten Fotografen im Wohnzimmer aufgehängt. Er weiss nichts davon. Habe ich damit sein Urheberrecht verletzt?
Nein. Das Bild ist zwar urheberrechtlich geschützt. Aber man darf fremde Fotos nach wie vor zum Eigengebrauch verwenden – also im persönlichen Bereich und im Kreis von Verwandten oder engen Freunden. Solange das Bild in den eigenen vier Wänden bleibt, braucht es die Zustimmung des Fotografen nicht.
Darf ich ein Foto, das meine Kollegin gemacht hat, ohne ihre Erlaubnis auf Facebook posten?
Grundsätzlich nein. Das Foto ist urheberrechtlich geschützt. Darum dürfen Sie es nicht ohne Zustimmung der Urheberin verwenden. Denn das Posten auf Facebook BUNDESGERICHTSURTEIL ZU FACEBOOK-LIKE "Man darf seine Meinung immer noch äussern" gilt nicht mehr als legaler Privatgebrauch. Sie verletzen also das Urheberrecht und machen sich sogar strafbar – falls die Kollegin einen Strafantrag stellt.
Quelle: Ihre Polizei und die Schweizerische Kriminalprävention
Im öffentlichen Raum, zumal an touristischen Orten, ist es praktisch
unmöglich, menschenleere Bilder zu schiessen. Deshalb gilt hier:
Fügt sich eine abgebildete Person in die Landschaft oder die Umgebung ein und ist nicht ganz gezielt im Fokus (was übrigens nicht heissen muss: in der Mitte) des Bildes, so braucht der oder die Fotografierende keine Einwilligung dieser Person. Das gilt ebenso für die Ablichtung von Teilnehmenden bei öffentlichen Veranstaltungen und Ereignissen, solange die betroffene Person nicht optisch hervorgehoben ist, sondern als Teil der Menschenmenge wahrgenommen wird. In solchen Fällen liegt keine ungerechtfertigte Rechtsverletzung vor.
Eine ungerechtfertigte Verletzung des Rechtes am eigenen Bild setzt voraus, dass eine abgebildete Person um ihrer selbst willen gezeigt wird, also als bedeutender Teil der Abbildung angesehen werden kann, und auch erkennbar ist. Je eher eine Darstellung geeignet ist, die abgebildete Person in ein schlechtes Licht zu rücken, umso strengere Massstäbe sind anzusetzen. Dabei kann es hilfreich sein, darauf zu achten, ob die Szene einen öffentlichen, privaten oder sogar geheimen Lebensbereich zeigt. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob
jemand in einer schäbigen Bar fotografiert wird oder in einem edlen Restaurant.
Das Recht am eigenen Bild bedeutet keine absolute Selbstbestimmung über das Erstellen und die Verwendung von Abbildungen der eigenen Person. Wenn z.B. von einer stillschweigenden Einwilligung bei einem Gruppenfoto ausgegangen werden kann oder die abgebildete Person als prominent gilt, ist eine Veröffentlichung ebenso schwer zu verhindern wie dann, wenn die Person in der Gesamtkomposition nicht auffällt oder gar nicht erkennbar ist. Liegt der Fokus der Abbildung jedoch auf einer erkennbaren Person und besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die betroffene Person ihre Einwilligung für die Beschaffung und die Verwendung der eigenen Abbildung geben. Eine solche kann dann sogar ein unmündiges Kind selbständig erteilen, vorausgesetzt, es ist urteilsfähig (Erkenntnis- und Willensumsetzungsfähigkeit).
In jedem Fall gebieten es Anstand und Respekt, keine Abbildungen zu veröffentlichen, welche die abgebildete Person blossstellen, beleidigen, lächerlich machen oder ihrem Ruf schaden. Überdies besteht hier immer die Gefahr, dass die Grenze zu anderen Straftatbeständen überschritten wird!